Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …§ 7 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/7#abs-1 (1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Versorgungskassen gelten die Vorschriften über Eigenbetriebe der Gemeinden sinngemäß. Für die Aufstellung und den Inhalt des Lageberichtes gelten nur die Vorgaben des § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen, soweit dies wegen der Besonderheiten der Versorgungskassen erforderlich ist. Über den Wirtschaftsplan beschließt der Verwaltungsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/7#abs-2 (2) Der Jahresabschluss wird von der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses auch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Wirtschaftsführung der Versorgungskassen zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/7#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Leiters der Versorgungskassen. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von einer Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden.