(1) Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium aus.
(2) Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.