Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 43 Verpflichtungserklärungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/43#abs-1 (1) Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie sind durch die Landrätin oder den Landrat oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/43#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Kreis geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 43 KrO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 24.02.2011 – I-10 U 39/09
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- LG Dortmund, 05.07.2013 – 6 O 205/12
- OVG NRW, 15.09.2004 – 15 A 4544/02Kein Anspruch eines fraktionslosen Kreistagsmitglieds auf Bestellung zum beratenden Mitglied des Kreisausschusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.