(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur
von 1,435 m
1,470 m bzw. 1,430 m
bei Schmalspur
von 1,00 m
1,025 m bzw. 0,995 m
von 0,75 m
0,770 m bzw. 0,745 m.
(3) Bei Bogen mit Halbmessern unter 200 m ist das Grundmaß der Spurweite zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.