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§ 6 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Spurweite

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.

(2) Die Spurweite darf folgende Maße nicht über- oder unterschreiten:

bei Regelspur

von 1,435 m

1,470 m bzw. 1,430 m

bei Schmalspur

von 1,00 m

1,025 m bzw. 0,995 m

von 0,75 m

0,770 m bzw. 0,745 m.

(3) Bei Bogen mit Halbmessern unter 200 m ist das Grundmaß der Spurweite zu vergrößern, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.