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§ 5 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Gleisbogen und Neigungswechsel

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:

bei Regelspur

140 m

bei Schmalspur

von 1,00 m

50 m

von 0,75 m

40 m.

Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.

(2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.