(1) Im Gleisbogen muß der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur
140 m
bei Schmalspur
von 1,00 m
50 m
von 0,75 m
40 m.
Der Halbmesser kann kleiner sein, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet.
(2) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.