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§ 33 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Unfallmeldungen

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Unfälle, bei denen

a) entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder

b) der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt sind oder

c) der öffentliche Straßenverkehr beteiligt ist,

sind unbeschadet sonstiger Vorschriften unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Polizeibehörde zu melden.

(2) Entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie übergeben werden.

V. Bestimmungen für Dritte