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§ 20 NW_27074 (Nordrhein-Westfalen) — Abnahme und Untersuchung von Druckbehältern an Schienenfahrzeugen

BOA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Druckbehälter, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, müssen nach den anerkannten Regeln der Technik gebaut sein.

(2) Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem zugelassenen Prüfer untersucht und für betriebssicher befunden worden sind.

(3) Sie müssen von einem zugelassenen Prüfer regelmäßig wiederkehrend untersucht werden.

(4) Über die Untersuchungen nach Abs. (3) sind Aufschreibungen zu führen.

(5) Als Prüfer im Sinne dieser Verordnung sind zugelassen:

a) die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,

b) Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.