Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der Neufassung
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …§ 17 Verunreinigung, Abfall
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/17#abs-1 (1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Der Verursacher hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Beseitigung der Verunreinigung auch dann zu erstatten, wenn ein anderer Aufgabenträger die Beseitigung der Verunreinigung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast veranlasst hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/17#abs-2 (2) Der Träger der Straßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.