Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 21 Widerspruchsausschüsse für laufendeVerwaltungsgeschäfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/21#abs-1 (1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in laufenden Verwaltungsgeschäften wird besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüsse) übertragen. Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 69 Abs. 1 OWiG wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/21#abs-2 (2) Die erforderliche Anzahl der Widerspruchsausschüsse wird von der Vertreterversammlung bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/21#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Jeder Ausschuss ist mit je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/21#abs-4 (4) Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/21#abs-5 (5) §§ 3 und 4 der Satzung und §§ 59 und 60 SGB IV gelten für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/21#abs-6 (6) Das nähere Verfahren regelt die vom Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu beschließende Geschäftsordnung der Widerspruchsstelle.

§ 20 § 22