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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 20 Beratung und Beschlußfassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/20#abs-1 (1) Jedes Mitglied der Geschäftsführung kann jede Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Geschäftsführung machen. Vorlagen der Geschäftsführung an den Vorstand erfolgen durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/20#abs-2 (2) Dem Vorsitzenden der Geschäftsführung obliegt die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebes.

Abschnitt F

Besondere Ausschüsse

§ 19 § 21