Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 22 Widerspruchsausschuß fürSelbstverwaltungsangelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/22#abs-1 (1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Amtsentbindungs-/Amtsenthebungsangelegenheiten nach § 59 SGB IV wird einem besonderen Ausschuß übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/22#abs-2 (2) Betrifft die Amtsenthebung oder Amtsentbindung ein Mitglied des Vorstandes, ist der Vorstand der Ausschuß. Betrifft die Amtsentbindung oder Amtsenthebung ein Mitglied der Vertreterversammlung oder einen Versichertenältesten, besteht der Ausschuß aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung, des Haushaltsausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses. Der Vorsitzende der Geschäftsführung gehört dem Ausschuß mit beratender Stimme an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/22#abs-3 (3) § 21 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend.

Abschnitt G

Versichertenälteste

§ 21 § 23