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# § 21 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruchsausschüsse für laufendeVerwaltungsgeschäfte

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erlaß von Widerspruchsbescheiden in laufenden Verwaltungsgeschäften wird besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüsse) übertragen. Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 69 Abs. 1 OWiG wahr.

(2) Die erforderliche Anzahl der Widerspruchsausschüsse wird von der Vertreterversammlung bestimmt.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Jeder Ausschuss ist mit je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt.

(4) Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt. Sie vertreten sich im Verhinderungsfalle gegenseitig.

(5) §§ 3 und 4 der Satzung und §§ 59 und 60 SGB IV gelten für die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend.

(6) Das nähere Verfahren regelt die vom Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu beschließende Geschäftsordnung der Widerspruchsstelle.

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Zitiervorschlag: § 21 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/21

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