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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 13 Schriftliche Willenserklärung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/13#abs-1 (1) Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit dem Zusatz ,,Der Vorstand" abgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/13#abs-2 (2) Sie sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Vertreter oder von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes (§ 11 Abs. 2) zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/13#abs-3 (3) Die Willenserklärungen sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 12 § 14