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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 14 Bekanntmachungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/14#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Namen der zur Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland Berechtigten, die Satzung und sonstiges autonomes Recht im Amtlichen Verkündungsblatt des Landes zu veröffentlichen. Im übrigen bestimmt der Vorstand Art und Umfang der Bekanntmachung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/14#abs-2 (2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung zu veröffentlichen.

§ 13 § 15