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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland§ 11 Vertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/11#abs-1 (1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland gerichtlich und außergerichtlich, soweit hierfür nicht die Geschäftsführung zuständig ist (§ 18 der Satzung) oder Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27036/11#abs-2 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland kann im Rahmen der Vertretungsbefugnis des Vorstandes auch durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden, die verschiedenen Gruppen angehören müssen.