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§ 13 NW_27036 (Nordrhein-Westfalen) — Schriftliche Willenserklärung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstandes im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit dem Zusatz ,,Der Vorstand" abgegeben.

(2) Sie sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Vertreter oder von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstandes (§ 11 Abs. 2) zu unterzeichnen.

(3) Die Willenserklärungen sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.