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Satzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland

§ 12 Beschlußfassung

Stand: 01.07.2024

Nordrhein-Westfalen

Für die Beschlußfassung des Vorstandes gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen; wenn drei Mitglieder des Vorstandes der schriftlichen Abstimmung widersprechen, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

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