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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 18

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/18#abs-1 (1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für Betriebspläne und Betriebsgutachten, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Gebrauch befinden oder die zu diesem Zeitpunkt ganz oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/18#abs-2 (2) § 6 gilt nicht für Wirtschaftspläne der Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung für das Jahr 1983 aufgestellt oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.

§ 14 § 19