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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes§ 6 Form und Mindestinhalt des Wirtschaftsplanes für den Gemeindewald
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/6#abs-1 (1) Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen)
der Angabe des Hiebssatzes der Forsteinrichtung,
des ausgeglichenen Hiebssatzes sowie
der Einschlags- und Rückeplanung,
einer Kostenplanung und
den Teil 2 - Sonstige Betriebsmaßnahmen -.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
ZWEITER ABSCHNITT
Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossen-
schaft, Genossenschaftsverzeichnis
Zu § 16: