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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 6 Form und Mindestinhalt des Wirtschaftsplanes für den Gemeindewald

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/6#abs-1 (1) Der für den Gemeindewald gültige Wirtschaftsplan (nach Muster der Anlage 3) gliedert sich in den Teil 1 - Holzeinschlag und Rücken - mit (Anlagen)

der Angabe des Hiebssatzes der Forsteinrichtung,

des ausgeglichenen Hiebssatzes sowie

der Einschlags- und Rückeplanung,

einer Kostenplanung und

den Teil 2 - Sonstige Betriebsmaßnahmen -.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für den Wald der den Gemeinden nach § 37 Abs. 1 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

ZWEITER ABSCHNITT

Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossen-

schaft, Genossenschaftsverzeichnis

Zu § 16:

§ 5 § 7