(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für Betriebspläne und Betriebsgutachten, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Gebrauch befinden oder die zu diesem Zeitpunkt ganz oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.
(2) § 6 gilt nicht für Wirtschaftspläne der Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung für das Jahr 1983 aufgestellt oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.