nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 NW_26996 (Nordrhein-Westfalen)

Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für Betriebspläne und Betriebsgutachten, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung in Gebrauch befinden oder die zu diesem Zeitpunkt ganz oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.

(2) § 6 gilt nicht für Wirtschaftspläne der Gemeinden, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung für das Jahr 1983 aufgestellt oder in wesentlichen Teilen fertiggestellt sind.