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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 19

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Wirksamkeit dieser Verordnung unterrichtet die Landesregierung den Landtag bis zum 31. Dezember 2011.

Sie wird erlassen

1. aufgrund des § 29 und des § 62 Abs. 4 Landesforstgesetz

2. aufgrund des § 12 Abs. 2, des § 14 Abs. 4 und des § 16 Landesforstgesetz nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und

3. aufgrund des § 36 und des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Landesforstgesetz nach Beratung mit dem Landtagsausschuß für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und im Einvernehmen mit dem Innenminister.

Der Minister

für

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges

(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 18