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Erste Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes

§ 1 Form und Mindestinhalt der Betriebspläne für den Privatwald mit Altersklassenstruktur

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/1#abs-1 (1) Der Betriebsplan muß mindestens enthalten

1. die Nutzungsplanung aufgrund der objektiven jährlichen Nutzungsmöglichkeit

2. die Altersklassenübersicht

3. den Erläuterungsbericht

4. das Betriebsbuch mit den Bestandesblättern, der Zusammenstellung der End- und Vornutzungen und der geplanten Kulturen

5. das Flächenwerk auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters

6. die Forstbetriebskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:10000.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/1#abs-2 (2) Der Forsteinrichtungszeitraum beträgt zehn oder zwanzig Jahre; Hiebs- und Nutzungssätze sind in Erntefestmeter ohne Rinde (Efm o.R.) für einen Zeitraum von zehn Jahren zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26996/1#abs-3 (3) Form und Mindestinhalt der für die Planung nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen

Hauptergebnisse der Forsteinrichtung,

Grundlagen der Nutzungsplanung

richten sich im einzelnen nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Ein Ausdruck durch automatisierte Datenverarbeitung ist zulässig. (Anlagen)

§ 2