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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 8 Veräußerung von Grundstücken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/8#abs-1 (1) Die Veräußerung von Grundstücken oder von Grundstücksteilen des Gemeinschaftsvermögens bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/8#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a) für die zu veräußernde Fläche die Umwandlungsgenehmigung nach § 39 des Landesforstgesetzes erteilt worden oder die Umwandlung beabsichtigt und ohne Genehmigung zulässig ist oder

b) ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Zweiter Abschnitt

Waldgenossenschaft

§ 7 § 9