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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 8 Veräußerung von Grundstücken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/8#abs-1 (1) Die Veräußerung von Grundstücken oder von Grundstücksteilen des Gemeinschaftsvermögens bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/8#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) für die zu veräußernde Fläche die Umwandlungsgenehmigung nach § 39 des Landesforstgesetzes erteilt worden oder die Umwandlung beabsichtigt und ohne Genehmigung zulässig ist oder
b) ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
Zweiter Abschnitt
Waldgenossenschaft