Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 9 Aufgabe, Rechtsform

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilsberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.

§ 8 § 10