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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -§ 9 Aufgabe, Rechtsform
Stand: 01.01.2008
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilsberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Waldgenossenschaft vertritt die Gesamthandsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Vermögenswirksame Erklärungen der Waldgenossenschaft sind für die Gesamthandsgemeinschaft abgegeben. Das Recht der Anteilberechtigten, über ihre Anteile zu verfügen, bleibt unberührt.