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# § 8 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen) — Veräußerung von Grundstücken

Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Veräußerung von Grundstücken oder von Grundstücksteilen des Gemeinschaftsvermögens bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

a) für die zu veräußernde Fläche die Umwandlungsgenehmigung nach § 39 des Landesforstgesetzes erteilt worden oder die Umwandlung beabsichtigt und ohne Genehmigung zulässig ist oder

b) ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

Zweiter Abschnitt

Waldgenossenschaft

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Zitiervorschlag: § 8 NW_26992 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/8

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