(1) Die Veräußerung von Grundstücken oder von Grundstücksteilen des Gemeinschaftsvermögens bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) für die zu veräußernde Fläche die Umwandlungsgenehmigung nach § 39 des Landesforstgesetzes erteilt worden oder die Umwandlung beabsichtigt und ohne Genehmigung zulässig ist oder
b) ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
Zweiter Abschnitt
Waldgenossenschaft