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Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -

§ 39 Voraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/39#abs-1 (1) Eine Waldgenossenschaft kann neu gebildet werden, wenn dies von allen Eigentümern genügend großer und wesentlich zusammenhängender Grundstücke beantragt wird, es sich um Waldgrundstücke oder um zur Aufforstung geeignete Grundstücke handelt und die Aufforstung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegensteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/39#abs-2 (2) Anträge zur Bildung der Waldgenossenschaft sind bei der unteren Forstbehörde zu stellen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben und stehen sonstige Gründe nicht entgegen, so leitet die untere Forstbehörde das Gründungsverfahren ein. Das Gründungsverfahren besteht aus der Aufstellung eines Satzungsentwurfs, eines vorläufigen Lagerbuches und der Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung beschließt über die Gründung der Waldgenossenschaft, die Satzung und das Lagerbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/39#abs-3 (3) Die Waldgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben; den Mitgliedern der Waldgenossenschaft ist sie mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26992/39#abs-4 (4) Mit der Entstehung der Waldgenossenschaft geht das Eigentum an den eingebrachten Grundstücken auf die Mitglieder zur gesamten Hand als Gemeinschaftsvermögen über. Die Anteile der Mitglieder an diesem Gemeinschaftsvermögen bestimmen sich nach dem forstlichen Ertragswert der einzelnen Grundstücke im Verhältnis zum Wert aller eingebrachten Grundstücke.

§ 38 § 40