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§ 15 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Vereinfachte Auflösung

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsbehörde kann bestehende Verbände, deren Organe nicht mehr zu aktivieren sind, gemäß § 62 Abs. 3 WVG auflösen. § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 WVG finden keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung und entscheidet über die Verwendung des nach der vollständigen Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens.

Fünfter Teil

Regelungen von zulässigen Aufgaben

(zu § 2 WVG)