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Satzung des Wupperverbandes

§ 11a Virtuelle Verbandsversammlung(zu § 15 Abs. 11WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/11a#abs-1 (1) Sofern nach § 15 Abs. 11 WupperVG eine virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das die Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 WupperVG erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/11a#abs-2 (2) Der Wupperverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Eine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite im Einzelfall möglich ist, übernimmt der Wupperverband nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/11a#abs-3 (3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG der Internet-Link für den Zugang zur virtuellen Verbandsversammlung sowie die entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/11a#abs-4 (4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 wird in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung angegeben.

§ 11 § 11b