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§ 11a NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Virtuelle Verbandsversammlung(zu § 15 Abs. 11WupperVG)

Satzung des Wupperverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern nach § 15 Abs. 11 WupperVG eine virtuelle Verbandsversammlung abgehalten wird, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das die Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 WupperVG erfüllt.

(2) Der Wupperverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Eine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite im Einzelfall möglich ist, übernimmt der Wupperverband nicht.

(3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG der Internet-Link für den Zugang zur virtuellen Verbandsversammlung sowie die entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 wird in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung angegeben.