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Satzung des Wupperverbandes

§ 11b Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren(zu § 15 Abs. 12WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/11b#abs-1 (1) Wenn unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 WupperVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung bzw. Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe oder elektronische Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 WupperVG erfolgen soll, holt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ein. Wenn mindestens die Hälfte der Delegierten in einer Frist von drei Wochen ihr Einverständnis zur schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe erklärt hat, erfolgt die Stimmabgabe in der Sache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/11b#abs-2 (2) Nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter*innen nach § 15 Abs. 8 WupperVG über die festgestellten Ergebnisse innerhalb von zwei Kalenderwochen.

§ 11a § 12