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Satzung des Wupperverbandes§ 15 Rechnungsprüfung, Jahresabrechnung(zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 6 und § 22 a WupperVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/15#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder -prüfer. Rechnungsprüferin oder -prüfer kann auch sein, wer nicht Delegierter in der Verbandsversammlung ist, aber die Voraussetzungen für die Ausübung eines Delegiertenamts gem. § 13 WupperVG erfüllt. Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer sollen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/15#abs-2 (2) Externe Prüfstelle für die Prüfung der Jahresabschlusses gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 WupperVG ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/15#abs-3 (3) Der Vorstand stellt in den ersten sechs Monaten des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluß nach dem Wirtschaftsplan auf und übersendet diesen an die von der Verbandsversammlung bestellte externe Prüfstelle und die von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder -prüfer. Der geprüfte Jahresabschluß ist dem Verbandsrat und dem Finanzausschuß vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/15#abs-4 (4) Die externe Prüfstelle prüft den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere darauf, ob
- der Wirtschaftsplan und die für den Jahresabschluß nach § 22 a Abs. 4 WupperVG zu beachtenden Vorschriften eingehalten worden sind,
- die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und der Jahresabschluß sowie die Nachweisungen über das Vermögen und die Schulden ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und
- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gem. § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz gegeben ist.
Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer können Prüfungsschwerpunkte festlegen und der externen Prüfstelle weitergehende Prüfungsaufträge erteilen. Die externe Prüfstelle legt ihren Prüfbericht mit Prüfvermerk den Rechnungsprüferinnen oder -prüfern vor.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/15#abs-5 (5) Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer berichten in der hierzu vorgesehenen Sitzung der Verbandsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie stützen sich auf den Bericht der externen Prüfstelle und ihrer eigenen ergänzenden Feststellungen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/15#abs-6 (6) Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer machen der Verbandsversammlung einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes; sie können die für das Haushaltsjahr zu bestellende externe Prüfstelle vorschlagen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/15#abs-7 (7) Der Wupperverband hat eine interne Prüfstelle. Die Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Prüfung
- der Haushalts- und Wirtschaftsführung
- des gesamten Zahlungsverkehrs und der Verbandskasse einschließlich der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrundeliegenden Belege,
- von Vergaben,
- des Vermögens,
- der Einhaltung bestehender Vorschriften und einzuhaltender Regelungen und
- der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung ihrer Prüfungen bzw. bei der Ausführung besonderer Prüfungsaufträge unabhängig von den Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Über wichtige Prüfergebnisse ist der Verbandsrat zu unterrichten. Einzelheiten über personelle Ausstattung und Organisation der internen Prüfstelle sowie Gegenstand, Art und Umfang der Prüfungen regelt der Vorstand in einer Rechnungsprüfungsordnung.