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Satzung des Wupperverbandes

§ 18 Bekanntmachungen(zu § 33 WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/18#abs-1 (1) Alle vom Verband vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/18#abs-2 (2) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Dies gilt grundsätzlich auch für umfangreiche Mitteilungen. In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen umfangreicher Mitteilungen gem. § 33 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WupperVG in der Weise vorgenommen werden, dass die Auslegung am Sitz der Verbandsverwaltung erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/18#abs-3 (3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite des Wupperverbandes unter der Internetadresse www.wupperverband.de. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Köln wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht. § 11 Absatz 4 WupperVG bleibt unberührt.

§ 17 § 19