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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur§ 9 Ausschüsse der Verbandsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung bildet zu ihrer Beratung folgende Ausschüsse:
1. Ausschuss für Veranlagungsregeln
Dieser Ausschuss besteht aus acht Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf die Beitragsgruppen „Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)“ sowie „Gewässer (Fließende Gewässer und Hochwasserschutz)“ gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, auf die Beitragsgruppe „Abwasserwesen“ vier Ausschussmitglieder.
2. Finanzausschuss
Dieser Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.
Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Eifel-RurVG – kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden – entfallen vier Ausschussmitglieder, von denen zwei Mitglieder des Verbandsrates sein müssen.
Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG – Kreise und die Städteregion Aachen -,
auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Eifel-RurVG – Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, die aus oberirdischen Gewässern Wasser entnehmen –
und auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG – gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Bergwerken, Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen –
entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, von denen jeweils eines Mitglied des Verbandsrates sein muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9#abs-2 (2) Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen heranziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9#abs-3 (3) Die Verbandsversammlung kann weitere Ausschüsse bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9#abs-4 (4) Die Ausschussmitglieder sind von der Verbandsversammlung zu wählen. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG müssen vorliegen. § 13 Abs. 6 Eifel-RurVG gilt entsprechend. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.