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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

§ 9a Sitzungen des Verbandsrates(§ 18 Eifel-RurVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9a#abs-1 (1) Die Sitzungen des Verbandsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9a#abs-2 (2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beraten und beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/9a#abs-3 (3) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange kein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden.

§ 9 § 9b