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# § 9 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschüsse der Verbandsversammlung

Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung bildet zu ihrer Beratung folgende Ausschüsse:

1. Ausschuss für Veranlagungsregeln

Dieser Ausschuss besteht aus acht Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf die Beitragsgruppen „Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)“ sowie „Gewässer (Fließende Gewässer und Hochwasserschutz)“ gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, auf die Beitragsgruppe „Abwasserwesen“ vier Ausschussmitglieder.

2. Finanzausschuss

Dieser Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.

Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Eifel-RurVG – kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden – entfallen vier Ausschussmitglieder, von denen zwei Mitglieder des Verbandsrates sein müssen.

Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG – Kreise und die Städteregion Aachen -,

auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Eifel-RurVG – Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, die aus oberirdischen Gewässern Wasser entnehmen –

und auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG – gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Bergwerken, Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen –

entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, von denen jeweils eines Mitglied des Verbandsrates sein muss.

(2) Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen heranziehen.

(3) Die Verbandsversammlung kann weitere Ausschüsse bilden.

(4) Die Ausschussmitglieder sind von der Verbandsversammlung zu wählen. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 Eifel-RurVG müssen vorliegen. § 13 Abs. 6 Eifel-RurVG gilt entsprechend. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_26921 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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