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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

§ 2 Mitglieder des Verbandes(§ 6 Abs. 2 und 3 Eifel-RurVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/2#abs-1 (1) Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 Eifel-RurVG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:

- Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)

- Gewässer (fließende Gewässer und Hochwasserschutz)

- Abwasserwesen.

Als Mindestbeitrag wird festgesetzt:

- in der Beitragsgruppe

,,Talsperren (Eifeltalsperren und Staubecken)"

1.000 Euro

- in der Beitragsgruppe

,,Gewässer (fließende Gewässer und Hochwasserschutz)"

150 Euro

- in der Beitragsgruppe

,,Abwasserwesen"

1.000 Euro

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/2#abs-2 (2) Das Verzeichnis der Mitglieder wird jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste vom Vorstand aufgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26921/2#abs-3 (3) Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jeder oder jedem, die oder der ein berechtigtes Interesse darlegt, zur Einsicht am Sitz der Verbandsverwaltung offen.

§ 1 § 3