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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur§ 8 Geschäfte und sonstige Angelegenheitenvon herausragender Bedeutung(§ 17 Abs. 5 Nr. 12 Eifel-RurVG)
Stand: 26.08.2026
Die Wertgrenze für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung wird - im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes - wie folgt festgesetzt:
- für Kreditaufnahmen
über 25 Mio. €
- für alle sonstigen Geschäfte
über 1,5 Mio. €
Die Zustimmung des Verbandsrates für die Erteilung von Aufträgen im Rahmen von Investitionsprojekten gilt - bis zu einer Auftragshöhe von 5 Mio. € - bereits dann als erteilt, wenn der Verbandsrat dem jeweiligen Projektbudget zuvor zugestimmt hat, und dieses Budget im Zuge der Projektabwicklung nicht um mehr als 15 % überschritten wird.
Im Falle einer voraussichtlichen Budgetüberschreitung von mehr als 15 % bedarf es einer erneuten Zustimmung des Verbandsrates.
Der Vorstand informiert den Verbandsrat fortlaufend über den Stand der Investitionsprojekte mit einem Budget von mehr als 1,5 Mio. € und über die in diesen Projekten erteilten Aufträge mit einem Wert von jeweils mehr als 1,5 Mio. €.