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Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur

§ 8 Geschäfte und sonstige Angelegenheitenvon herausragender Bedeutung(§ 17 Abs. 5 Nr. 12 Eifel-RurVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Wertgrenze für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung wird - im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes - wie folgt festgesetzt:

- für Kreditaufnahmen

über 25 Mio. €

- für alle sonstigen Geschäfte

über 1,5 Mio. €

Die Zustimmung des Verbandsrates für die Erteilung von Aufträgen im Rahmen von In­vestitionsprojekten gilt - bis zu einer Auftragshöhe von 5 Mio. € - bereits dann als erteilt, wenn der Verbandsrat dem jeweiligen Projektbudget zuvor zugestimmt hat, und dieses Budget im Zuge der Projektabwicklung nicht um mehr als 15 % überschritten wird.

Im Falle einer voraussichtlichen Budgetüberschreitung von mehr als 15 % bedarf es einer erneuten Zustimmung des Verbandsrates.

Der Vorstand informiert den Verbandsrat fortlaufend über den Stand der Investitionspro­jekte mit einem Budget von mehr als 1,5 Mio. € und über die in diesen Projekten erteilten Aufträge mit einem Wert von jeweils mehr als 1,5 Mio. €.

§ 7 § 9