nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 NW_26916 (Nordrhein-Westfalen) — Abweichende Zuständigkeiten

Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die das Errichtungsvorhaben nach § 14 Abs. 1 WVG öffentlich bekanntgemacht hat, wird bis zum Abschluß des Errichtungsverfahrens durch einen von den Errichtungsunterlagen abweichenden Beschluß der Beteiligten nicht berührt.

(2) Die Zuständigkeit der Behörden, die aufgrund bisherigen Rechts durch besondere Entscheidung bestimmt wurde, bleibt unberührt.