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# § 4 NW_26916 (Nordrhein-Westfalen) — Abweichende Zuständigkeiten

Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die das Errichtungsvorhaben nach § 14 Abs. 1 WVG öffentlich bekanntgemacht hat, wird bis zum Abschluß des Errichtungsverfahrens durch einen von den Errichtungsunterlagen abweichenden Beschluß der Beteiligten nicht berührt.

(2) Die Zuständigkeit der Behörden, die aufgrund bisherigen Rechts durch besondere Entscheidung bestimmt wurde, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_26916 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/4

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