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LINEG-Satzung§ 12 Geschäfte von herausragender Bedeutung(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 und § 20 Abs. 1 und 2 LINEGG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/12#abs-1 (1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten mit verpflichtender oder begünstigender Wirkung für die Genossenschaft haben nach § 17 Abs. 5 Nr. 12 LINEGG herausragende Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Gesamtbetrag von 500.000,- EUR überschreiten und nicht durch den festgestellten Wirtschaftsplan bestimmt oder in anderer Form den Entscheidungen von Genossenschaftsversammlung oder Genossenschaftsrat vorbehalten sind. § 23 LINEGG bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/12#abs-2 (2) Zu den Geschäften und sonstigen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung gehören abweichend von Absatz 1 Neubaumaßnahmen auch dann, wenn der Genossenschaftsrat den für diese Maßnahmen erforderlichen Bau- bzw. Maßnahmeplänen noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 Ziff. 2 LINEGG zugestimmt hat.