(1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten mit verpflichtender oder begünstigender Wirkung für die Genossenschaft haben nach § 17 Abs. 5 Nr. 12 LINEGG herausragende Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Gesamtbetrag von 500.000,- EUR überschreiten und nicht durch den festgestellten Wirtschaftsplan bestimmt oder in anderer Form den Entscheidungen von Genossenschaftsversammlung oder Genossenschaftsrat vorbehalten sind. § 23 LINEGG bleibt unberührt.
(2) Zu den Geschäften und sonstigen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung gehören abweichend von Absatz 1 Neubaumaßnahmen auch dann, wenn der Genossenschaftsrat den für diese Maßnahmen erforderlichen Bau- bzw. Maßnahmeplänen noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 Ziff. 2 LINEGG zugestimmt hat.