Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LINEG-Satzung

LINEG-Satzung

§ 17 Genehmigung von Geschäften(Zu § 38 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 LINEGG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/17#abs-1 (1) Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 LINEGG gelten bei

1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 EUR;

2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 EUR.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/17#abs-2 (2) Die Bestellung einer Sicherheit und die Übernahme einer Bürgschaft, Garantie oder sonstigen Gewährleistung nach § 38 Abs. 1 Nr. 5 LINEGG steht dann nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Finanzkraft der Genossenschaft, wenn ihre Höhe im Einzelfall 10% der von allen Mitgliedern zu leistenden Jahresumlage übersteigt.

§ 16 § 18