Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LINEG-Satzung

LINEG-Satzung

§ 11 Entschädigungen für Mitglieder des Genossenschaftsratesund des Widerspruchsausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/11#abs-1 (1) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses erhalten auf Antrag Fahrkosten und Tagegeld nach Stufe C der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG), in der jeweils gültigen Fassung, sofern der sie entsendende Genosse bzw. die entsendende Dienststelle, bei dem bzw. bei der vorrangig der Vergütungsantrag zu stellen ist, ihre Aufwendungen nicht übernimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/11#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Genossenschaftsrates sowie die nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1-3 LINEGG berufenen Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten neben den Abgeltungen nach Absatz 1 für ihre Aufwendungen eine jährliche Entschädigung, die durch den Wirtschaftsplan ausgewiesen wird.

§ 10 § 12