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# § 12 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäfte von herausragender Bedeutung(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 und § 20 Abs. 1 und 2 LINEGG)

LINEG-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten mit verpflichtender oder begünstigender Wirkung für die Genossenschaft haben nach § 17 Abs. 5 Nr. 12 LINEGG herausragende Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Gesamtbetrag von 500.000,- EUR überschreiten und nicht durch den festgestellten Wirtschaftsplan bestimmt oder in anderer Form den Entscheidungen von Genossenschaftsversammlung oder Genossenschaftsrat vorbehalten sind. § 23 LINEGG bleibt unberührt.

(2) Zu den Geschäften und sonstigen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung gehören abweichend von Absatz 1 Neubaumaßnahmen auch dann, wenn der Genossenschaftsrat den für diese Maßnahmen erforderlichen Bau- bzw. Maßnahmeplänen noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 Ziff. 2 LINEGG zugestimmt hat.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_26913 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26913/12

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