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ErftVG§ 23 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/23#abs-1 (1) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/23#abs-2 (2) Ferner bleiben der Delegiertenversammlung unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen vorbehalten:
1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung und einer Wahlordnung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 30a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,
8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),
9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/23#abs-3 (3) Die Delegiertenversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 28 Abs. 3.