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ErftVG

§ 28 Aufgaben des Vorstandes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/28#abs-1 (1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Spruchausschuss obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes und Leiter der Verbandsverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/28#abs-2 (2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/28#abs-3 (3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 25 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Delegiertenversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Delegiertenversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.

§ 27 § 29