Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 22 Sitzungen der Delegiertenversammlung,Beschlussfassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-2 (2) Die Delegiertenversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-4 (4) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-5 (5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-6 (6) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jede oder jeder Delegierte eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-7 (7) Über die Sitzungen der Delegiertenversammmlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-8 (8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-9 (9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-10 (10) Die Mitglieder des Verbandes, die nicht selbst Delegierte stellen, können als Zuhörer an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-11 (11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Delegiertenversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Delegiertenversammlung abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Delegiertenversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/22#abs-12 (12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Delegiertenversammlung auch eine Beschlussfassung der Delegiertenversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.