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ErftVG

§ 53 Staatliche Zwangsbefugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Im Falle des § 52 Abs. 1 ist die zuständige Bezirksregierung berechtigt, gegen die verantwortlichen Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen sowie die Vorsteher oder gesetzlichen Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten zur Erzwingung der erforderten Handlung oder Duldung ein Zwangsgeld bis zum Betrage von 25 000 Euro festzusetzen.

Elfter Teil

Rechtsaufsicht

§ 52 § 54