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ErftVG

§ 3 Unternehmen des Verbandes, Übersichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/3#abs-1 (1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/3#abs-2 (2) Unternehmen, die der Verband zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues durchzuführen beabsichtigt, hat er vorher mit den Bergwerksunternehmen, denen die Kosten der Durchführung nach §§ 33, 37 zur Last fallen würden, anzuzeigen und ihnen eine Erörterung anzubieten. Der Verband kann die Durchführung den Bergwerksunternehmen auf deren Kosten überlassen; er muß dabei die Bedingungen für die Durchführung festlegen. Er setzt den Bergwerksunternehmen eine Frist, innerhalb der sie erklären müssen, ob sie bereit sind, die Durchführung unter den festgelegten Bedingungen zu übernehmen. Wird der Übernahme nicht innerhalb der gesetzten Frist zugestimmt oder werden die festgelegten Bedingungen bei der Durchführung nicht eingehalten, führt der Verband die Unternehmen selbst durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/3#abs-3 (3) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/3#abs-4 (4) Der Verband hat solche Unternehmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, die die oberirdischen Gewässer benachbarter Wasserverbände oder Wasser- und Bodenverbände beeinflussen, mit diesen Verbänden vorher abzustimmen. Im Zweifel entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes.

§ 2 § 4